GewO 1859: § 82 Abs 1 lit d
OGH 24. 10. 2024, 8 ObA 35/24s
➜ zu OLG Linz 12 Ra 21/24f, ARD 6905/12/2024 (Bestätigung)
Der Kläger war als Arbeiter in der Papierproduktion bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Vom Schichtführer wurde eine WhatsApp-Gruppe eingerichtet. In diese stellte der Kläger am 14. 3. 2023 um 16:10 Uhr als Reaktion auf die Ankündigung eines anderen Mitarbeiters, er werde Würstel in die Nachtschicht mitbringen, ein Foto, das eine unmündige männliche Person beim oralen Geschlechtsverkehr mit einer anderen unmündigen männlichen Person zeigt. Der Schichtführer sah dieses Foto noch am selben Tag. Die Prokuristin und Personalverantwortliche der Arbeitgeberin erfuhr davon frühestens am 12. 4. 2023; am 13. 4. 2023 sprach sie die Entlassung des Klägers aus.

