ASVG: § 202
OLG Linz 14. 8. 2024, 12 Rs 69/24i
Der Kläger ist Eishockeyprofi und erlitt beim Training eine hochgradige Partialruptur des vorderen Kreuzbands, der Unfall wurde von der AUVA als Arbeitsunfall anerkannt. Ihm wurde eine individuell gefertigte Kniegelenksorthese verordnet, mit der eine forcierte Überstreckung des Kniegelenks verhindert werden kann und die folglich für den Kläger auf Dauer für seine berufliche Tätigkeit als Eishockeyspieler erforderlich ist. Die AUVA lehnte die Übernahme der Kosten für die Kniegelenksorthese iHv € 2.300,- ab, wurde nun aber dazu vom OLG Linz verpflichtet:

