ASVG: § 145
OGH 8. 10. 2024, 10 ObS 6/24s
Wird einem Versicherten Anstaltspflege gemäß § 144 ASVG gewährt, ist der Erkrankte (durch den Versicherungsträger) in eine über einen Landesgesundheitsfonds finanzierte Krankenanstalt (LGF-Krankenanstalt) einzuweisen (§ 145 Abs 1 ASVG). Konnte mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden, ist die Aufnahme in die LGF-Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind (§ 145 Abs 2 ASVG).

