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Erste schriftliche Angabe des Geburtsdatums maßgeblich für Invaliditätspension

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6929/13/2024 Heft 6929 v. 18.12.2024

ASVG: § 255 Abs 4, § 358

OGH 9. 7. 2024, 10 ObS 11/24a

Der aus der Türkei stammende Kläger stellte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt am 17. 9. 2010 einen Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten, in dem er sein Geburtsdatum mit 5. 5. 1965 (erstmals) angab. Mit Urteil vom 11. 11. 2016 berichtigte das Zivilgericht Antalya das Geburtsdatum des Klägers auf den 5. 5. 1958. Dieses Datum scheint mittlerweile in den Ausweisen, persönlichen Dokumenten und der E-Card des Klägers als Geburtsdatum auf.

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