EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 1 lit a
DBA-Deutschland: Art 14
Ist ein Steuerpflichtiger sowohl in Deutschland als auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, so sind (in Österreich) geleistete Pflichtversicherungsbeiträge vorrangig von Deutschland zu berücksichtigen, sofern die Pflichtbeiträge Einkünften aus selbstständiger Arbeit (hier: als Radiomoderator) zuzuordnen sind, für die nach dem DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht Deutschland zukommt. Die in Deutschland abziehbaren Beiträge können in Österreich daher nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes, die in Deutschland nicht abziehbaren Beiträge hingegen als negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.

