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Keine Sozialwidrigkeit einer Kündigung trotz 30%iger Gehaltseinbuße

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6929/7/2024 Heft 6929 v. 18.12.2024

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OLG Wien 28. 8. 2024, 10 Ra 35/24a

Damit eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, müssen durch sie jedenfalls wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Dies wurde im vorliegenden Fall sowohl vom Erstgericht als auch vom OLG Wien als Berufungsgericht verneint:

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