ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 28. 8. 2024, 10 Ra 35/24a
Damit eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, müssen durch sie jedenfalls wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Dies wurde im vorliegenden Fall sowohl vom Erstgericht als auch vom OLG Wien als Berufungsgericht verneint:

