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Verpönte Motivkündigung wegen Abhilfeersuchens gegen Mobbing und Missstände in der Pflege

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6929/8/2024 Heft 6929 v. 18.12.2024

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i

OLG Wien 24. 9. 2024, 7 Ra 30/24v

Im vorliegenden Fall lag der Grund für den Entschluss, die Klägerin zu kündigen, darin, dass die Klägerin sie belastendes Verhalten ihrer Arbeitskollegen (langsames und fehlerhaftes Arbeiten einer Kollegin, unkollegiales und boshaftes Verhalten von Arbeitskollegen) und die aus ihrer Warte bestehenden Missstände in der Pflege immer wieder zur Sprache brachte, darlegte, dass sie darunter litt, und um Abhilfe ersuchte. Besonders störte C***, die Vorgesetzte der Klägerin, dass die Klägerin ihre Beschwerden und Reklamationen nicht auf der Abteilungsebene belassen hatte, sondern sich mit dem Ersuchen um Unterstützung an die Zentrale und Z*** gewandt hatte, und nicht nur boshaftes, unkollegiales Verhalten von Arbeitskollegen, sondern auch eine ungerechte Behandlung vonseiten ihrer Vorgesetzten selbst vorgebracht hatte. Z*** wollte keinen fortwährenden Beschwerden und Ansprüchen der Klägerin ausgesetzt sein und strebte in erster Linie ein Ende der Konflikte und nicht notwendigerweise deren Lösung an und erachtete, dass die Klägerin zu keinem Schlussstrich und Neuanfang unter Außerachtlassung der bisherigen Vorkommnisse in der Lage sei. Aus diesen unterschiedlichen Motiven heraus trafen C*** und Z*** gemeinsam die Kündigungsentscheidung.

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