ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 26. 9. 2024, 8 ObA 38/24g
Die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf zum Erfolg primär des Nachweises, dass dadurch wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, wofür dieser behauptungs- und beweispflichtig ist. Dabei sind nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, das Alter des Arbeitnehmers oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, sondern ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.

