ASGG: § 65 Abs 1 Z 2, 89 Abs 4, 98 Abs 31
KBGG: § 7 Abs 2
Wird in einer Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Kinderbetreuungsgeld) die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm gemäß § 89 Abs 4 ASGG idF der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl I 2022/61, unter einem der Rückersatz an den SV-Träger aufzuerlegen. Diese Bestimmung trat gemäß § 98 Abs 31 ASGG mit 1. 5. 2022 in Kraft und ist "auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. 4. 2022 eingebracht wird". Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist die Übergangsvorschrift aber entgegen ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass § 89 Abs 4 ASGG idF BGBl I 2022/61 auch auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Klage vor dem 1. 5. 2022 eingebracht wurde und das Urteil nach diesem Zeitpunkt liegt.

