ASGG: § 50 Abs 1 Z 3
OGH 24. 10. 2024, 8 ObA 49/24z
Der Begriff der Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs 1 ASGG ist nach herrschender Ansicht weit auszulegen. Maßgeblich für die Beurteilung ist der in der Klagserzählung behauptete Anspruch, dessen Wahrheit und Richtigkeit für den Zweck der Zuständigkeitsprüfung vorerst zu unterstellen ist.

