BauV: § 6 Abs 1
VwGH 17. 9. 2024, Ra 2024/02/0192
Gemäß § 6 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sind Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich einer Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten.

