AlVG: § 24, § 25 Abs 1
VwGH 28. 8. 2024, Ra 2024/08/0080
Der Revisionswerber hat am 1. 8. 2023 eine geringfügige Beschäftigung bei der M GmbH und am 11. 9. 2023 eine weitere geringfügige Beschäftigung bei der Bildungsdirektion Oberösterreich als Lehrer aufgenommen. Zunächst lagen die Einkünfte aus diesen beiden Beschäftigungsverhältnissen unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze. Erst aufgrund einer Nachverrechnung und Neueinstufung der Tätigkeit als Lehrer im Dezember 2023 kam es zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in den Monaten September bis November 2023.

