AlVG: § 17 Abs 4
VwGH 14. 5. 2024, Ro 2022/08/0019
Grundsätzlich gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung (§ 17 Abs 1 AlVG). Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Arbeitslosengeld auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann (wie zB eine mangelnde oder unrichtige Auskunft), kann die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 17 Abs 4 AlVG die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Bei dieser "Zuerkennung" handelt es sich - schon angesichts der dafür normierten Voraussetzung der "Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung" - um einen ausschließlich von Amts wegen in Betracht kommenden Akt der Rechtsgestaltung. Ein auf eine solche rückwirkende "Zuerkennung" abzielender Antrag wäre (mangels Antragsrechts und Rechtsanspruchs) zurückzuweisen.

