AlVG: § 10
VwGH 29. 4. 2024, Ra 2024/08/0038
Der Notstandshilfebezieherin wurde vom Arbeitsmarktservice ein Stellenangebot als Mitarbeiterin im Verkauf bei S*** zugewiesen. Daraufhin hat sie den "Job-Day" besucht, um sich zu bewerben. Dabei hat sie angegeben, dass das AMS ihr die Stelle zugewiesen hätte und von sich aus Ausführungen zu ihren Qualifikationen, ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung gemacht; so führte sie ua auch aus, dass sie in der Luxusbranche tätig gewesen sei und ein Psychologiestudium absolviert habe. Die S*** stellte die Arbeitslose nicht ein und gab als Grund an, dass diese "einen anderen Job machen" wolle. Ausgehend davon, dass die Arbeitslose das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit S*** schuldhaft vereitelt hat, sperrte ihr das AMS für 6 Wochen die Notstandshilfe. Zu Recht wie nun der VwGH bestätigte:

