KVI: § 8 Abs 3 und Abs 10
OLG Wien 24. 9. 2024, 10 Ra 37/24w
Der in einem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmung, dass Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, wird durch das rechtzeitig gestellte außergerichtliche Verlangen auf Zahlung entsprochen. Die Geltendmachung hat den Zweck, dem Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihre Art und Höhe nach gemeint sind. Dementsprechend braucht im Allgemeinen keine ziffernmäßige Konkretisierung zu erfolgen (vgl OGH 8. 7. 1993, 9 ObA 153/93, ARD 4492/6/93).

