AlVG: § 9 Abs 2
Gemäß § 9 Abs 2 AlVG muss die einem Arbeitslosen vom AMS vermittelte Beschäftigung ua in angemessener Zeit erreichbar sein. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg von 1,5 Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung von 2 Stunden jedenfalls zumutbar ist. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.

