DO.A: § 37g
OGH 26. 8. 2024, 8 ObA 4/24g
Der Kläger ist beim beklagten Sozialversicherungsträger als Assistent der Geschäftsleitung tätig, auf das Arbeitsverhältnis gelangt die Dienstordnung A für die Angestellten bei den SV-Trägern Österreichs (DO.A) zur Anwendung. Mit Wirkung ab 25. 7. 2016 wurde dem Kläger gemäß § 5 Abs 6 der Satzung eine Vertretungsbefugnis vom leitenden Angestellten mit Zustimmung des Präsidenten ausgestellt, wonach er gegen jederzeitigen schriftlichen Widerruf für die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Angestellten ermächtigt wurde, die diesem delegierten laufenden Angelegenheiten des Bürobetriebs in dessen Namen zu erledigen sowie Schreiben im Namen des SV-Trägers zu unterfertigen und Banktransaktionen durchzuführen, soweit all dies zur Aufrechterhaltung des Bürobetriebs notwendig war und diese Angelegenheiten keinen unnötigen Aufschub duldeten. Einen Beschluss des Vorstands gab es für diese Vertretungsbefugnis nicht. Der Kläger machte während der Geltungsdauer auch tatsächlich Gebrauch von der Vertretungsbefugnis und erledigte Arbeiten des leitenden Angestellten in Fällen von dessen Abwesenheit oder Verhinderung. Die Vollmacht wurde am 6. 12. 2022 mit sofortiger Wirkung widerrufen.

