GlBG: § 12 Abs 2 und Abs 14
OLG Wien 27. 6. 2024, 7 Ra 49/24p
Im vorliegenden Fall sah es das Erstgericht für erwiesen an, dass der Klägerin die Glaubhaftmachung einer geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung gelungen ist. Sachliche Gründe dafür, dass der männliche Kollege S*** im Vergleich zur Klägerin von Beginn an höher entlohnt wurde, konnten nicht festgestellt werden, weshalb der Klägerin gemäß § 12 Abs 2 GlBG für den geltend gemachten Diskriminierungszeitraum von 4 Monaten (von Beginn des Dienstverhältnisses bis zu einer entsprechenden Gehaltserhöhung) die daraus resultierende Entgeltdifferenz iHv € 6.578,23 (rechtskräftig) zugesprochen wurde. Strittig war im Berufungsverfahren nur noch, ob das Erstgericht die Höhe der der Klägerin ebenso zugesprochenen Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung mit € 1.500,- angemessen bemessen hat (von der Klägerin wurden € 3.000,- eingeklagt). Dies wurde nun vom OLG Wien bestätigt:

