AVRAG: § 2f Abs 1
ABGB: § 1295, § 1298
Hat eine Arbeitnehmerin um Sozialhilfe für einen bestimmten Monat angesucht, konnte sie aber wegen der Säumnis des Arbeitgebers die entsprechenden Lohnabrechnungen bzw Lohnbestätigungen nicht vorlegen und wurde die Sozialhilfe aus diesem Grund von der Behörde versagt, kann die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe der entgangenen Sozialhilfe verlangen.

