ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 27. 6. 2024, 7 Ra 17/24g
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Autobuslenker beschäftigt und wurde nach 18 Dienstjahren gekündigt. Auslöser war, dass der Kläger dabei gesehen wurde, wie er mit Kopfhörern den Bus lenkte. Nach den Feststellungen hatte der Kläger bei dem ihm vorgehaltenen Vorfall gewartet, bis alle Passagiere aus dem Autobus ausgestiegen sind, hat sich dann den Ohrstöpsel für ein Telefonat hergerichtet, hat aber während der Fahrt nicht telefoniert, sondern ist nur rund 20 m ohne Passagiere mit dem Ohrstöpsel gefahren. Das Telefonat wollte er erst nach Abstellen, Sichern und Aussteigen aus dem Autobus tätigen. Bereits einmal wurde der Kläger wegen des Telefonierens während der Fahrt sowie wegen Zuspätkommens ermahnt.

