ArbVG: § 105 Abs 3
OLG Wien 29. 7. 2024, 7 Ra 55/24w
Im vorliegenden Fall beabsichtigte der Arbeitgeber, den Betriebsstandort zu verlegen, der bisherige Standort wurde zur Gänze aufgelassen. Jenen Mitarbeitern, die nicht bis zu einem bestimmten Termin verbindlich ihre Bereitschaft mitteilten, am neuen Standort zu arbeiten, wurde die Kündigung in Aussicht gestellt. Für den Fall ihrer Zustimmung zum Dienstortwechsel sagte der Arbeitgeber zu, jährlich 75 % des Klimatickets Wien/Niederösterreich zu übernehmen oder alternativ den gleichen Betrag zusätzlich zum Bruttogehalt auszuzahlen. Der Kläger, dessen Arbeitsweg sich pro Richtung um 33 km verlängert hätte, gab keine Erklärung ab und wurde daraufhin gekündigt. Mit seiner Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit hatte er vor dem OLG Wien keinen Erfolg:

