ASVG: § 143a Abs 3 und 4
OGH 14. 5. 2024, 10 ObS 30/24w
Mit gerichtlichem Vergleich wurde zwischen dem Kläger und der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt, dass beim Kläger ab 1. 6. 2021 vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt. Die PVA teilte dem Kläger mit, dass für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung besteht. Der Kläger übte bis zu seiner Karenzierung ab 1. 4. 2023 seine Erwerbstätigkeit unverändert aus und bezog dafür volles Arbeitsentgelt.

