ASVG: § 99, § 143a
OGH 13. 8. 2024, 10 ObS 82/24t
Die Entziehung einer laufenden Leistung wie des Rehabilitationsgeldes ist nach § 99 Abs 1 ASVG nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Im vorliegenden Fall bezieht die Klägerin seit 1. 3. 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der deutschen Rentenversicherung und seit 1. 1. 2016 Rehabilitationsgeld in Österreich. Im November 2020 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz bis Oktober 2021 nach Spanien. In dieser nach der Gewährung des Rehabilitationsgeldes erfolgten Wohnsitzverlegung nach Spanien sah das Berufungsgericht eine solche Änderung der Verhältnisse, die die Entziehung des Rehabilitationsgeldes rechtfertigt. Der Wohnsitz der Klägerin ist im konkreten Fall allerdings nicht entscheidungswesentlich:

