Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann das Finanzamt gemäß § 103 Abs 1a EStG für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag iHv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Diese Zuzugsbegünstigung stellt einen Anreiz für den Zuzug von hochqualifizierten Wissenschaftlern und Forschern dar und soll damit zu einer Stärkung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Österreich beitragen. Der Zuzugsfreibetrag ist auch eine durchaus begehrte Begünstigung, was sich etwa darin zeigt, dass im Jahr 2023 ein standardisiertes Formular für die Beantragung erlassen wurde (E103), mit dem sämtliche Anforderungen des § 103 Abs 1a EStG (und § 103 Abs 1 EStG) iVm der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 abgedeckt werden sollten. Der Beitrag beleuchtet vorliegende Problemstellungen in der Beraterpraxis, etwa betreffend den Nachweis der Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österreich bzw den Nachweis der hohen wissenschaftlichen Qualifikation.

