GewO 1859: § 82 lit f
OLG Wien 27. 2. 2024, 7 Ra 62/23y
Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist; den Nachweis der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung hat der Arbeitnehmer zu erbringen. Im vorliegenden Fall fühlte sich der Kläger nach einer unruhigen Nacht mit schlechtem Schlaf schon bei Dienstantritt krank. Ob er durch Alkohol und/oder andere Substanzen beeinträchtigt war, konnte vom Gericht nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf den erkennbar schlechten Gesundheitszustand des Klägers meinte der Arbeitgeber zu

