AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 25. 4. 2024, 10 Ra 118/23f
Die Klägerin war als Steuerberaterin bei der beklagten Arbeitgeberin angestellt. Am 15. 11. 2021, dem letzten Tag der Einreichfrist für den Ausfallbonus II für Juli 2021, befand sie sich auf Urlaub, wobei sie entgegen der internen Vertretungs-Guideline der Kanzlei die Antragstellung nicht an einen Kollegen delegierte. Als die Klägerin am nächsten Tag bemerkte, dass die Frist für die Antragstellung der Förderung verstrichen und das dafür vorgesehene Antragsformular im FinanzOnline System nicht mehr verfügbar war, beschloss sie, die Antragstellung durch ein nach wie vor verfügbares und von ihr optisch verändertes Antragsformular vorzunehmen. Zu diesem Zweck griff die Klägerin auf ein Antragsformular für den Monat September 2021 zurück, das sie mittels PDF-Bearbeitungsprogramm optisch so veränderte, dass es inhaltlich einem Antrag für den Monat Juli 2021 entsprach. Als Datum der Antragstellung wählte die Klägerin den 15. 11. 2021. Danach speicherte die Klägerin das Antragsformular im internen System der Kanzlei, wobei sie auch das Zugriffsdatum auf den 15. 11. 2021 änderte. In weiterer Folge stellte die Klägerin am 16. 11. 2021 über FinanzOnline einen als "sonstige Anbringen und Anfragen" formulierten Antrag an die COFAG, wobei sie das optisch von ihr veränderte Antragsformular als PDF-Anhang ("Ausfallbonus Juli 2021") anschloss und auf einen technischen Fehler bei der Antragstellung am Vortag verwies.

