GewO 1859: § 82 lit d
StGB: § 141
Entwendet ein Arbeiter mehrere Flaschen an alkoholischen Getränken aus dem Bestand seines Arbeitgebers, um sich daran unrechtmäßig zu bereichern, in dem er sie mit einem Arbeitskollegen in seiner Freizeit konsumiert, ist der gerichtlich strafbare Tatbestand der Entwendung gemäß § 141 StGB erfüllt und rechtfertigt dieses Verhalten den Arbeitgeber zur Entlassung des Arbeitnehmers nach § 82 lit d GewO 1859.

