AngG: § 27 Z 1
OGH 24. 4. 2024, 9 ObA 20/24t
Hat die vorschriftswidrige Benutzung der Betriebsein- und -abfahrt und der Betriebsumkehren durch einen Arbeitnehmer eine von der Arbeitgeberin nicht tolerierte Gefahr für den restlichen Verkehr dargestellt, und hat der mehrfache Verstoß des Arbeitnehmers gegen die internen Richtlinien sowie das Widersetzen gegen die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch geführt, der seine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen habe lassen, ist die Arbeitgeberin zur Entlassung des Arbeitnehmers wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG berechtigt. Aufgrund der Reaktion des Arbeitnehmers, der auf die von seinem Vorgesetzten (wiederholt) aufgezeigte Gefährlichkeit seines Verhaltens mit den Worten "dann müsst´s mich halt anzeigen" antwortete, sowie aufgrund des Umstandes, dass er im Zuge der von der Geschäftsführerin ausgesprochenen Verwarnung trotz Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" weiterhin kein Unrechtsbewusstsein und keine Einsicht zeigte, musste die Arbeitgeberin (aus objektiver Sicht) befürchten, dass der Kläger auch in Hinkunft seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird.

