ASchG: § 35 Abs 1 Z 2, § 130 Abs 1 Z 16
VwGH 18. 3. 2024, Ra 2024/02/0052
Ein Arbeitnehmer wurde bei einem Arbeitsunfall verletzt, als er bei Dacharbeiten eine Motorsäge entgegen den Anweisungen der Bedienungsanleitung über Schulterhöhe gehalten hat, wobei ihm die Motorsäge ins Gesicht geschleudert wurde. Weil es die Arbeitgeber-Gesellschaft nicht verhindert habe, dass die Motorsäge unter Bedingungen benutzt wurde, für die sie nicht geeignet und nach den Angaben der Hersteller auch nicht vorgesehen sei, bzw die für sie geltende Bedienungsanleitung eingehalten wurde, wurde über den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der GmbH eine Geldstrafe iHv € 300,- verhängt (Übertretung des § 130 Abs 1 Z 16 iVm § 35 Abs 1 Z 1 und Z 2 ASchG).

