AZG: § 20a
OLG Wien 29. 1. 2024, 9 Ra 68/23w
Im Verfahren war strittig, ob dem Kläger neben dem Entgelt für 45 Arbeitsstunden wöchentlich auch eine Abgeltung für 8 Stunden Rufbereitschaft pro Woche zusteht. Der Dienstvertrag legte eine regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit von 45 Stunden fest, die Aufteilung dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage unterlag einer Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Am Anfang des Monats erhielt der Kläger einen Rahmendienstplan, der regelte, innerhalb welchem zeitlichen Rahmen (von 53 Stunden) die tägliche Normalarbeitszeit zu erbringen ist, beispielsweise montags bis donnerstags von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr, freitags von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr und einmal von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die konkrete Lage der Arbeitszeit innerhalb dieses Rahmens wurde von der Arbeitgeberin festgelegt, indem der Disponent dem Kläger am Vorabend die Tourenplanung für den Folgetag mitteilte.

