vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Festlegung der Lage der Arbeitszeit innerhalb eines Rahmendienstplans - keine Rufbereitschaft

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6904/6/2024 Heft 6904 v. 19.6.2024

AZG: § 20a

OLG Wien 29. 1. 2024, 9 Ra 68/23w

Im Verfahren war strittig, ob dem Kläger neben dem Entgelt für 45 Arbeitsstunden wöchentlich auch eine Abgeltung für 8 Stunden Rufbereitschaft pro Woche zusteht. Der Dienstvertrag legte eine regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit von 45 Stunden fest, die Aufteilung dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage unterlag einer Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Am Anfang des Monats erhielt der Kläger einen Rahmendienstplan, der regelte, innerhalb welchem zeitlichen Rahmen (von 53 Stunden) die tägliche Normalarbeitszeit zu erbringen ist, beispielsweise montags bis donnerstags von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr, freitags von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr und einmal von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die konkrete Lage der Arbeitszeit innerhalb dieses Rahmens wurde von der Arbeitgeberin festgelegt, indem der Disponent dem Kläger am Vorabend die Tourenplanung für den Folgetag mitteilte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte