ASchG: § 35 Abs 1 Z 2, § 130 Abs 1 Z 16
VwGH 22. 2. 2024, Ra 2024/02/0018
Gemäß § 35 Abs 1 Z 2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften eingehalten werden. Im vorliegenden Fall wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH eine Verletzung dieser Bestimmung zur Last gelegt und eine Geldstrafe iHv € 1.000,- verhängt, weil ein Arbeitnehmer auf einer Baustelle ein mit einer Handkreissäge zu schneidendes Holzstück mit den Händen gehalten hat, obwohl in der Bedienungsanleitung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, das zu schneidende Werkstück niemals mit den Händen zu halten. Vielmehr sei das Werkstück auf einer stabilen Unterlage zu befestigen; es sei "wichtig das Werkstück richtig zu stützen, damit es nicht zu Körperkontakt, Festfressen des Sägeblattes oder Kontrollverlust kommt".

