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Keine Altersdiskriminierung durch Aliquotierung bei erster Pensionsanpassung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6897/13/2024 Heft 6897 v. 2.5.2024

ASVG: § 108h Abs 1a

OGH 12. 3. 2024, 10 ObS 23/24s

Nach der geltenden Rechtslage sind grundsätzlich alle Pensionen ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu multiplizieren (siehe ua § 108h ASVG). Bei der ersten Pensionsanpassung gilt jedoch eine Aliquotierung, die sich danach bestimmt, in welchen Monat der Pensionsstichtag fällt. So erhalten nur Personen, die mit 1. Jänner in Pension gehen, zum folgenden Jahresersten die volle Erhöhung. Bei einem späteren Pensionsantritt ist die erste Erhöhung für jeden Monat um 10 Prozentpunkte geringer, und Personen, die mit 1. November oder 1. Dezember in Pension gehen, erhalten erst ab 1. Jänner des übernächsten Jahres eine Anpassung (§ 108h Abs 1a ASVG).

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