ASVG: § 255 Abs 1
OGH 31. 10. 2023, 10 ObS 67/23k
Der 1965 geborene Kläger hat den Lehrberuf des Tapezierers erlernt, war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag aber als Monteur bzw Obermonteur im Fahrleitungsbau bei den ÖBB beschäftigt. Ihm ist es aufgrund physischer und psychischer Beschwerden nicht mehr zumutbar, weiter als Oberleitungsmonteur tätig zu sein. Er kann aber die Tätigkeit eines Prüf- und Messtechnikers ausüben, wobei er die als Oberleitungsmonteur erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten kann.