ASGG: § 54 Abs 2
OGH 18. 3. 2024, 9 ObA 94/23y
Der Zentralbetriebsrat des beklagten Arbeitgebers begehrt nach § 54 Abs 2 ASGG die Feststellung, dass auf die Arbeitsverhältnisse der von ihm vertretenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des § 7a Abs 4 und § 50 Abs 10 und 11 ORF-G idF BGBl I 2023/112 nicht anzuwenden sind. § 50 Abs 10 ORF-G sieht eine Kürzung der Abfertigungsanwartschaften von ORF-Mitarbeitern beginnend mit 1. 1. 2029 vor. § 50 Abs 11 ORF-G ordnet beginnend mit 1. 1. 2024 eine Kürzung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage von ORF-Mitarbeitern bzw den Wegfall ab 1. 1. 2026 an. § 7a Abs 4 ORF-G regelt die Offenlegung von Jahresgehältern von mehr als € 170.000,- unter Anführung des Namens der betreffenden Personen.