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EuGH: Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Erziehungszeiten bei Pension

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6897/14/2024 Heft 6897 v. 2.5.2024

AEUV: Art 21

EuGH 22. 2. 2024, C-283/21, Deutsche Rentenversicherung Bund

In dem von einem deutschen Gericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Auslegung von Art 21 AEUV in einem Ausgangsrechtsstreit über die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Erziehungszeiten bei der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine deutsche Staatsangehörige, die von 1962 bis 2010 in der Nähe der deutschen Grenze in den Niederlanden lebte. Nach einer im Juli 1980 abgeschlossenen Berufsausbildung in Deutschland ging sie weder dort noch in den Niederlanden einer beruflichen Tätigkeit nach. Zwischen 1986 und 1999 legte sie in den Niederlanden Erziehungszeiten für ihre beiden Kinder zurück, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu dieser Zeit hatte sie keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Nachdem sie 2010 wieder nach Deutschland gezogen war, übte sie ab Oktober 2012 in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aus und zahlte in diesem Rahmen Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ein. Seit März 2018 erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gegen die Nichtberücksichtigung der Erziehungszeiten bei der Berechnung der Rente richtet sich die Klage der Versicherten.

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