ASVG: § 58 Abs 2
ABGB: § 1304
Ist aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht durch den Dienstgeber nicht mehr feststellbar, ob der Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat, und leistet der Dienstnehmer die von der ÖGK vorgeschriebene Nachzahlung, so war die Verletzung der Meldepflicht durch den Dienstgeber für den Schaden des Dienstnehmers kausal, weil dieser keine Nachzahlung hätte leisten müssen, wenn der Dienstgeber seiner Meldepflicht nachgekommen wäre. Der Dienstgeber haftet daher für die Nachzahlung des Dienstnehmers.