SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1, § 4
OLG Linz 20. 12. 2023, 12 Rs 191/23d
Der Kläger war im Zeitraum von 1. 8. 2007 bis 30. 6. 2020 als Lagerist tätig. Bei dieser Tätigkeit hat er nur in den Monaten Dezember 2008 und Jänner 2017 an 15 Arbeitstagen 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht. Daneben war er im genannten Zeitraum täglich in seiner aus 3,7 ha Grünland und 0,3 ha Streuobstwiesen bestehenden Landwirtschaft tätig, in der Kühe (in Mutterkuhhaltung), Hühner und zwei Pferde gehalten werden. Dem Kläger oblag die Pferdearbeit und der Obstbau. Das Streuobst wurde für den Eigenbedarf zu Saft und Apfelessig verarbeitet. Die Arbeit mit den Pferden - etwa das Ausmisten der Boxen, das Einbringen der Streu, das Vorbereiten