ABGB: § 1157
AngG: § 18
Wenn dem Arbeitgeber ein Mobbinggeschehen zur Kenntnis gelangt, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Waren die vom Arbeitgeber anfänglich als Reaktion auf die gemeldeten Probleme einer Arbeitnehmerin mit ihren Arbeitskollegen gesetzten Maßnahmen ex ante betrachtet durchaus angemessen und geeignet, das negative Betriebsklima zu verbessern, stellt es noch keine zu einem Schadenersatzanspruch der gemobbten Arbeitnehmerin führende Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers dar, wenn die Konflikte in der Folge dennoch an Intensität zunehmen, der Arbeitgeber darauf aber mit weiteren - wieder grundsätzlich angemessenen und geeigneten - Abhilfemaßnahmen reagiert.