AlVG: § 26 Abs 1 Z 1
Für das Verfassen einer Habilitationsschrift während einer mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz gebührt kein Weiterbildungsgeld vom AMS. Voraussetzung für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ist im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz. Der Besuch von Ausbildungseinheiten (Kursen, Seminaren), in denen Bewerber auf die Habilitation vorbereitet bzw bei Erstellung der einzureichenden Arbeiten betreut werden, ist im Universitätsgesetz für die Erteilung einer Lehrbefugnis nicht vorgesehen; die für die Erlangung der Habilitation erforderliche selbstständige Erstellung von schriftlichen (oder künstlerischen) Arbeiten bzw die eigenständige Vorbereitung darauf stellt aber keine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 26 Abs 1 Z 1 AlVG dar.