ABGB: § 879
OGH 24. 1. 2024, 9 ObA 106/23p
Am 20. 7. 2020 übergab die Arbeitgeberin dem Kläger ein von ihm ausgesuchtes und von ihr um € 36.000,- neu angekauftes Dienstfahrzeug. Im Zuge dessen zahlte der Kläger vereinbarungsgemäß für ausschließlich von ihm gewünschte Sonderausstattungen € 11.700,- an die Arbeitgeberin. Weil diese in den individuellen Adaptierungen des Fahrzeugs keinen Mehrwert für sie sah, vereinbarten die Parteien, dass der Kläger bei allfälliger Auflösung des Dienstverhältnisses aus seiner Zuzahlung keinen Rückforderungsanspruch gegen die Arbeitgeberin hat. Der Kläger ging davon aus, dass er das Fahrzeug mehrere Jahre nutzen wird. Tatsächlich konnte er das Dienstfahrzeug wegen eines von ihm verursachten Unfalls und der notwendigen Reparatur nur bis 16. 8. 2020 verwenden.