EStG 1988: § 2 Abs 3
LVO: § 2 Abs 1
Beim Betrieb einer privaten Arztpraxis, die durchgehend Verluste erzielt, liegt Liebhaberei vor, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht festgestellt werden kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Ärztin aufgrund familiärer Schicksalsschläge zu wenig Zeit für den Ordinationsbetrieb aufbringen konnte.