EStG 1988: § 68 Abs 1 iVm Abs 5
Für die Tätigkeit einer diplomierten Krankenschwester in einem Kontaktlinseninstitut kann keine steuerfreie Gefahrenzulage ausbezahlt werden, wenn weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann, dass sie ihre Tätigkeit überwiegend unter Umständen erbracht hat, bei denen eine Infektionsgefahr bestanden hat.