EStG 1988: § 68
Rauchfangkehrern als Schmutzzulage bezahlte Beträge von jährlich über € 2.125,- (für 2009) bzw € 2.170,- (für 2010) sind nicht mehr angemessen und daher als steuerpflichtig zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Reinigung der Kleidung primär im eigenen Haushalt (und somit nicht in einer Wäscherei) erfolgt.