Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz: § 77 Abs 2
OLG Linz 21. 2. 2024, 12 Ra 4/24f
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt Linz als Vertragsbediensteter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis kommt die Vertragsbedienstetenordnung 2005 der Stadt Linz zur Anwendung, die hinsichtlich des Verfalls des Erholungsurlaubs auf die einschlägigen Vorschriften für die Beamten der Stadt Linz verweist (konkret auf das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002; idF Oö. StGBG). Der Kläger traf mit der Dienstgeberin für den Zeitraum 14. 11. bis 30. 12. 2022 eine Urlaubsvereinbarung. Nach einer unvorhersehbaren und unbedingt notwendigen Operation im September 2022 befand er sich allerdings bis 7. 7. 2023 im Krankenstand und konnte daher den vereinbarten Urlaub weder antreten noch verbrauchen. Strittig war nun, ob der Resturlaub für das Kalenderjahr 2022 verfallen ist (Ansicht der Dienstgeberin) oder die einschlägigen Bestimmungen des Oö. StGBG lückenhaft und so auszulegen sind, dass es bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs zu einer Hemmung der Verfallsfrist kommt (Ansicht des Klägers und des Erstgerichts).