StatutG: § 13 Abs 1
OGH 18. 12. 2023, 9 ObA 69/23x
Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an. Dieser Grundsatz gilt aber nur dort, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen in der Norm nicht näher bestimmt ist und außerdem Vorschriften über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen. Bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe, gilt der Grundsatz der bloßen Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Leistung nicht.