VBO 1995: § 11 Abs 2, § 11a
OLG Wien 29. 1. 2024, 9 Ra 65/23d
Der Kläger arbeitete als Vertragsbediensteter der Stadt Wien auf dem Mistplatz eines Großmarktes. Entsprechend der Öffnungszeiten des Großmarktes hatte der Mistplatz von Montag bis Freitag von 2:00 bis 13:00 Uhr und am Samstag von 2:00 bis 10:00 Uhr geöffnet. Der Dienstplan des Klägers sah einmal im Monat einen Samstagdienst von 8 Stunden vor, dafür in der Folgewoche einen freien Freitag, an dem der Kläger 8 Stunden zu arbeiten gehabt hätte. Einmal im Monat folgte damit auf eine lange Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen und 48 Arbeitsstunden eine kurze Arbeitswoche mit nur vier Arbeitstagen und 32 Arbeitsstunden (= Abgeltung des Samstagdienstes durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1). Mit seiner Klage begehrte der Kläger € 2.354,40 brutto mit dem Vorbringen, die Dienstgeberin hätte die Samstagdienste als Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % ausbezahlen oder im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit ausgleichen müssen. Damit hatte er vor dem OLG Wien keinen Erfolg: