VBG: § 26 Abs 9 und Abs 10
§ 26 Abs 9 NÖ GVBG sieht vor, dass das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit ein Jahr gedauert haben und keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Davon ist der Vertragsbedienstete spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist nachweislich zu verständigen. Hat die Dienstgeberin dem Vertragsbediensteten wegen eines Irrtums bei der Fristberechnung ein falsches Enddatum mitgeteilt (hier: ein um eine Woche späteres Datum), kann die zwingend vorgeschriebene Verständigung ihre Warnfunktion nicht erfüllen. Erfolgte die Verständigung des Vertragsbediensteten vom richtigen Fristende dann weniger als 3 Monate davor, ist das Dienstverhältnis weiter aufrecht.