NÖ GPVG: § 22 Abs 2
Ein Personalvertreter darf nur mit Zustimmung des Personalvertreterausschusses, dem er angehört, gekündigt oder entlassen werden, soweit nicht der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze oder der Dienstunfähigkeit vorliegt (§ 27 Abs 2 PVG, hier: § 22 Abs 2 NÖ GPVG). Da es sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten der Personalvertreter handelt, die dadurch vor einer voreiligen Kündigung oder Entlassung geschützt werden sollen, indem verhindert werden soll, dass das Dienstverhältnis eines Personalvertreters ohne vorherige Befassung des Personalvertreterausschusses beendet wird, muss der Verstoß gegen diese Vorschrift zur Unwirksamkeit der Entlassung führen.