VBO 1995: § 45 Abs 2 Z 2
OLG Wien 28. 9. 2023, 10 Ra 50/23f
Die Klägerin, die an einem mentalen Defizit (organische Demenz mittelgradiger Ausprägung) leidet und dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, wurde entlassen, weil sie in den Diensträumlichkeiten und in Dienstkleidung pornographische Handlungen während der Dienstzeit gesetzt haben soll. Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Die Klägerin, M*** und S*** machten gemeinsam im Lager- und Werkzeugraum, der allen Mitarbeitern zugänglich ist, Mittagspause. S*** brachte ein Glas Nutella mit und forderte die Klägerin auf, sich die Haselnusscreme auf die Brust schmieren zu lassen, und M***, die Nutella von der Brust der Klägerin abzulecken. Die Klägerin zog sich das Oberteil aus, S*** beschmierte die linke Brust der Klägerin mit Nutella, M*** nahm mit seiner linken Hand die linke Brust der Klägerin und leckte die Nutella von ihrer Brust ab. Mit dem Einverständnis der Akteure filmte S*** die Handlung mit dem Handy. Während des Videodrehs trugen die Akteure ihre