VBG: § 34 Abs 2 lit b
ABGB: § 870
Hatte die Dienstgeberin plausible und objektiv gerechtfertigte Gründe dafür, einer Finanzbeamtin wegen wiederholter rein privat motivierter Abfragen im Abgabeninformationssystem zu Verwandten und Bekannten die Entlassung anzudrohen, kann sich die Arbeitnehmerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auf sie bei der Entscheidung, zur Vermeidung der mit einer Entlassung verbundenen negativen Folgen selbst zu kündigen, ungerechtfertigter Druck iSd § 870 ABGB ausgeübt worden wäre, der zu einer Unwirksamkeit der Selbstkündigung führen würde.